Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hanse Mobile Power GmbH · Stand: Oktober 2026 · Als PDF herunterladen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Hanse Mobile Power GmbH, Im Thaa 1A, 29581 Gerdau (nachfolgend „HMP“), und ihren Kunden über
- a) die Vermietung von mobilen Stromerzeugern, Batteriespeichern, Stromverteilern, Kabeln, Zubehör und sonstigen Geräten (nachfolgend „Mietgegenstand“) sowie
- b) damit verbundene oder eigenständige Leistungen wie Transport, Aufbau, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Betreuung, Wartung und Reparatur (nachfolgend „Serviceleistungen“).
(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (zusammen „Unternehmer“) sowie Verbraucher (§ 13 BGB). Bestimmungen, die nur gegenüber Unternehmern oder nur gegenüber Verbrauchern gelten, sind als solche gekennzeichnet.
(3) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge gleicher Art, ohne dass HMP erneut auf sie hinweisen muss.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn HMP ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn HMP in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für deren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung von HMP in Textform maßgeblich.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von HMP sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
(2) Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden ist ein verbindliches Angebot. HMP kann es innerhalb von 7 Werktagen durch eine Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Bereitstellung des Mietgegenstands bzw. Beginn der Serviceleistung annehmen.
(3) Hat HMP ein Angebot abgegeben, kommt der Vertrag zustande, wenn der Kunde es in Textform bestätigt (z. B. per E-Mail oder durch unterschriebene Rücksendung) oder wenn beide Parteien einen Mietvertrag unterzeichnen.
(4) Ist im Angebot eine Anzahlung ausgewiesen, kommt der Vertrag abweichend von Abs. 2 und 3 erst mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung zustande. Der Kunde überweist den im Angebot genannten Prozentsatz der Brutto-Angebotssumme spätestens 7 Werktage vor dem gewünschten Mietbeginn unter Angabe der Angebotsnummer. Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, kommt kein Vertrag zustande. Die Anzahlung wird in der Schlussrechnung verrechnet; auf Wunsch stellt HMP vorab eine Anzahlungsrechnung.
(5) Technische Angaben in Prospekten, Datenblättern, Angeboten und auf der Website (z. B. Leistung, Verbrauch, Schallpegel, Laufzeit) beschreiben den Mietgegenstand annähernd. Sie sind nur dann eine zugesicherte Beschaffenheit oder Garantie, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(6) Gegenüber Verbrauchern: Wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Telefon, Brief) oder außerhalb der Geschäftsräume von HMP geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung im Anhang.
§ 3 Mietgegenstand und Mietzeit
(1) Art, Leistung (z. B. kVA, kW, kWh), Anzahl und Zubehör des Mietgegenstands ergeben sich aus dem Vertrag. HMP darf einen technisch gleichwertigen Mietgegenstand mit mindestens gleicher Leistung und gleichen Anschlüssen bereitstellen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
(2) Der Mietgegenstand bleibt Eigentum von HMP. Er darf nur am vereinbarten Einsatzort und für die vereinbarten Arbeiten verwendet werden.
(3) Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Kunden bzw. der Anlieferung am Einsatzort. Dieser Tag wird als voller Miettag berechnet.
(4) Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Mietende bzw. mit der Rückgabe am Lager von HMP. Ist kein Mietende vereinbart und holt HMP den Mietgegenstand ab, endet sie mit der Freimeldung nach § 4 Abs. 6, frühestens jedoch mit Ablauf der Mindestmietzeit.
(5) Für alle Mietgegenstände gilt eine Mindestmietzeit von 7 Tagen. Danach wird jeder weitere angefangene Kalendertag berechnet. Die Anzahl der Betriebsstunden hat keinen Einfluss auf den Mietpreis.
(6) Gibt der Kunde den Mietgegenstand nach Ablauf der Mindestmietzeit früher als vereinbart zurück, berechnet HMP die tatsächliche Mietdauer. Ein im Angebot gewährter Rabatt, der von der Mietdauer abhängt, wird in der Schlussrechnung an die tatsächliche Mietdauer angepasst.
(7) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf einer Vereinbarung in Textform. Gibt der Kunde den Mietgegenstand nach Ende der Mietzeit nicht zurück, schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete (§ 546a BGB). Weitergehende Ansprüche von HMP bleiben unberührt.
(8) Der Mietgegenstand wird vor jeder Auslieferung einer hausinternen Prüfung unterzogen. Gegenüber Unternehmern gilt: Wiederkehrende Prüfungen während der Mietzeit, etwa nach Betriebssicherheitsverordnung oder DGUV Vorschrift 3, führt der Kunde nach seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung auf eigene Kosten durch; sie sind nicht im Mietpreis enthalten.
§ 4 Lieferung, Übergabe und Rückgabe
(1) Der Mietgegenstand wird am Lager von HMP in 29581 Gerdau zur Abholung bereitgestellt oder, sofern vereinbart, gegen gesondertes Entgelt an den Einsatzort geliefert und dort wieder abgeholt.
(2) Bei Lieferung stellt der Kunde sicher, dass der Einsatzort zum vereinbarten Zeitpunkt für ein Transportfahrzeug bis 40 t über befestigte Wege erreichbar ist und eine ebene, tragfähige und freie Stellfläche bereitsteht. Erforderliche Genehmigungen, etwa für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, beschafft der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Lieferungen und Abholungen erfolgen werktags von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 und 17:00 Uhr sowie freitags zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nur nach vorheriger Absprache und gegen Berechnung des Mehraufwands. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Wartezeiten und Leerfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet HMP nach den im Angebot vereinbarten Sätzen.
(4) Bei der Übergabe werden Zustand, Vollständigkeit, Kraftstoff- bzw. Ladestand und Betriebsstundenzählerstand in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Der Kunde prüft den Mietgegenstand bei Übergabe und zeigt Mängel unverzüglich in Textform an. Gegenüber Unternehmern gilt: Erkennbare Mängel sind spätestens einen Werktag nach Übergabe in Textform zu rügen. Danach gilt der Mietgegenstand hinsichtlich erkennbarer Mängel als ordnungsgemäß übergeben; der Nachweis des Gegenteils bleibt dem Kunden vorbehalten.
(5) HMP weist den Kunden bzw. die von ihm benannten Bedienpersonen bei Übergabe in Bedienung und sichere Handhabung ein und übergibt die Betriebsanleitung.
(6) Ist kein Mietende vereinbart, meldet der Kunde das Ende der Nutzung in Textform an HMP (Freimeldung). Freimeldungen sind nur an Werktagen während der Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 17:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) möglich. Geht die Freimeldung bis 11:00 Uhr ein, endet die Mietzeit an diesem Werktag, bei späterem Eingang am nächsten Werktag; Samstage, Sonn- und Feiertage sind keine Werktage. Bis zur Abholung hält der Kunde den Mietgegenstand gesichert und für HMP zugänglich bereit; seine Obhutspflichten bestehen bis dahin fort.
(7) Der Kunde gibt den Mietgegenstand in dem Zustand zurück, in dem er ihn erhalten hat: betriebsbereit, gereinigt, mit vollständigem Zubehör und gemäß § 6 betankt bzw. geladen. Erforderliche Arbeiten, um diesen Zustand herzustellen (z. B. Reinigung), berechnet HMP nach Aufwand.
(8) HMP prüft den Mietgegenstand bei Rückgabe; der Kunde kann an der Prüfung teilnehmen. Das Ergebnis wird im Rückgabeprotokoll festgehalten. Schäden, die bei Rückgabe nicht erkennbar waren, zeigt HMP dem Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung an.
§ 5 Pflichten des Kunden, Einsatz und Betrieb
(1) Der Kunde behandelt den Mietgegenstand pfleglich und setzt ihn nur bestimmungsgemäß ein, unter Beachtung der Betriebsanleitung, der Herstellerangaben und der technischen Grenzwerte (insbesondere Nennleistung und Schieflast). Bedienen dürfen ihn nur eingewiesene, geeignete Personen.
(2) Der Anschluss an bestehende elektrische Anlagen (z. B. Hausnetz, Einspeisepunkt, Unterverteilung) darf nur durch eine Elektrofachkraft nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE 0100 und dem DGUV-Regelwerk, erfolgen. Netzparallelbetrieb und Rückspeisung in ein öffentliches Netz sind nur mit vorheriger Zustimmung von HMP und des Netzbetreibers zulässig. Erdung und Schutzmaßnahmen am Einsatzort obliegen dem Kunden, soweit HMP den Anschluss nicht als Serviceleistung übernommen hat.
(3) Der Kunde stellt den Mietgegenstand standsicher auf einem tragfähigen, ebenen Untergrund auf und sorgt für ausreichende Belüftung. Geräte mit Verbrennungsmotor dürfen nicht in geschlossenen Räumen betrieben werden; Abgase sind gefahrlos ins Freie abzuleiten. Boden und Gewässer sind gegen austretende Betriebsstoffe zu schützen, etwa durch eine Auffangwanne.
(4) Der Kunde sichert den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Vandalismus und unbefugte Benutzung, insbesondere durch Verschließen und sichere Verwahrung der Schlüssel.
(5) Der Kunde prüft täglich Kraftstoff-, Öl- und Kühlmittelstand bzw. Ladezustand und führt eine Sichtprüfung durch. Planmäßige Wartungen nach Herstellervorgaben führt HMP durch; der Kunde meldet das Erreichen eines Wartungsintervalls rechtzeitig und gewährt den nötigen Zugang.
(6) Störungen, Schäden, Unfälle und den Verlust des Mietgegenstands zeigt der Kunde HMP unverzüglich in Textform an und stellt den Betrieb ein, soweit das gefahrlos möglich ist. Eigene Eingriffe und Reparaturen sind nur nach Freigabe durch HMP zulässig.
(7) Die Überlassung an Dritte, die Untervermietung und das Verbringen an einen anderen als den vereinbarten Einsatzort, insbesondere ins Ausland, bedürfen der vorherigen Zustimmung von HMP in Textform.
(8) HMP darf den Mietgegenstand nach vorheriger Absprache zu üblichen Zeiten besichtigen und prüfen, bei Gefahr im Verzug auch ohne Absprache.
(9) Machen Dritte Rechte am Mietgegenstand geltend, etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme, weist der Kunde auf das Eigentum von HMP hin und unterrichtet HMP unverzüglich.
§ 6 Kraftstoff, Betriebsmittel und Ladezustand
(1) Aggregate und Tanks werden vollgetankt geliefert. Der Kunde tankt während der Mietzeit rechtzeitig nach und gibt sie vollgetankt zurück, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kosten, die durch vom Kunden zu vertretende Verzögerungen beim Nachtanken entstehen (z. B. zusätzliche Anfahrten oder Störungseinsätze), trägt der Kunde.
(2) Der Kunde verwendet ausschließlich von HMP freigegebene Kraft- und Betriebsstoffe, z. B. Diesel nach DIN EN 590 oder, soweit freigegeben, HVO nach DIN EN 15940, sowie AdBlue bei entsprechend ausgestatteten Geräten. Er bewahrt die Tankbelege auf und legt sie HMP auf Verlangen vor. Kosten und Schäden infolge einer Falschbetankung trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat.
(3) Beim Betanken stellt der Kunde sicher, dass kein Kraftstoff in Boden oder Gewässer gelangt. Für von ihm zu vertretende Verunreinigungen und deren Beseitigung haftet der Kunde.
(4) Betankt HMP den Mietgegenstand während der Mietzeit oder nach Rückgabe nach, berechnet HMP den Kraftstoff zum Tagespreis (Bezugspreis von HMP am Tag der Betankung) zuzüglich einer Tankpauschale von 20 % dieses Betrags.
(5) Batteriespeicher werden mit einem Ladezustand von mindestens 80% übergeben und sind mit mindestens 80% zurückzugeben; andernfalls berechnet HMP eine Nachladepauschale von 150€. Der Kunde vermeidet Tiefentladung und lädt nur mit den von HMP freigegebenen Ladegeräten und Anschlüssen.
(6) Für alle Pauschalen in diesen AGB gilt: Der Kunde kann nachweisen, dass HMP kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist.
(7) Mietgegenstände können mit Telematik zur Fernüberwachung ausgestattet sein (z. B. Standort, Betriebsstunden, Füllstand, Störmeldungen). Der Kunde darf diese Systeme weder deaktivieren noch verändern. Zur Datenverarbeitung siehe § 13.
§ 7 Service-, Montage- und Wartungsleistungen
(1) Art und Umfang der Serviceleistungen ergeben sich aus dem Vertrag bzw. dem Angebot. Sie werden gesondert vergütet, soweit sie nicht ausdrücklich im Mietpreis enthalten sind. HMP darf qualifizierte Subunternehmer einsetzen.
(2) Der Kunde schafft die Voraussetzungen für die Leistung: freie Zufahrt und Zugang, ein Ansprechpartner vor Ort sowie rechtzeitige Angaben zu Lastprofil, Anschlusswerten, vorhandenen Anlagen, Leitungsverläufen und Gefährdungen am Einsatzort. Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde diese Pflichten nicht erfüllt, verschieben sich Termine angemessen und HMP berechnet den Mehraufwand, insbesondere Wartezeiten.
(3) Fahrzeit ist Arbeitszeit. Ein Tagessatz umfasst 10 Stunden einschließlich Pausen; darüber hinausgehende Stunden werden nach den im Angebot vereinbarten Sätzen berechnet. Ist kein Anreisetag vereinbart, erfolgt die Anreise in der Regel am Morgen des ersten Einsatztages. Sind Leistungen nach Aufwand zu vergüten, werden Arbeits- und Fahrzeit je angefangene 15 Minuten sowie Fahrtkosten und Material nach den im Angebot vereinbarten Sätzen berechnet.
(4) Dauert ein Einsatz länger als einen Tag oder sind An- und Abreise samt Arbeit nicht innerhalb eines Tagessatzes möglich, bucht der Kunde auf eigene Kosten für jeden Mitarbeiter von HMP ein Doppelzimmer zur Einzelnutzung mit Frühstück in einem Hotel mit mindestens drei Sternen und hinterlegt dort eine Kostenübernahme. Fahrtkosten und Arbeitszeit für die Fahrten zwischen Unterkunft und Einsatzort trägt der Kunde.
(5) Bei mehrtägigen Einsätzen stellt der Kunde die Verpflegung der Mitarbeiter von HMP mit Frühstück, Mittag- und Abendessen sicher. Ist ihm das nicht möglich, teilt er dies HMP rechtzeitig vor Einsatzbeginn mit. Für jede nicht gestellte Mahlzeit berechnet HMP 10 Euro je Person.
(6) Hat HMP einen Kostenvoranschlag erstellt und zeichnet sich eine Überschreitung um mehr als 20% ab, holt HMP vor der Fortsetzung der Arbeiten die Zustimmung des Kunden ein.
(7) Werkleistungen wie Montage, Installation und Reparatur nimmt der Kunde nach Fertigstellung ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn HMP dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn HMP zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
(8) Gegenüber Verbrauchern: Soll eine Serviceleistung innerhalb der Widerrufsfrist beginnen, setzt dies ein ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers in Textform voraus.
§ 8 Preise, Zahlung und Kaution
(1) Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Für Leistungen ohne Preisvereinbarung gilt die übliche Vergütung. Transport, Montage, Kraftstoff, Reinigung und Entsorgung werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
(2) Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern sind alle Preise Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer.
(3) Gegenüber Unternehmern: Liegen zwischen Bestelleingang und Transport mehr als 4 Wochen und hat sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Preisindex für Dieselkraftstoff in diesem Zeitraum um mehr als 10 % verändert, wird der Kraftstoffanteil des vereinbarten Transportpreises (30 %) im selben Verhältnis angepasst. Preissenkungen gibt HMP in gleicher Weise weiter.
(4) Die Miete ist für die vereinbarte Mietzeit im Voraus fällig, bei Mietzeiten über 4 Wochen jeweils monatlich im Voraus. Serviceleistungen und sonstige Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Bei umfangreichen Serviceleistungen kann HMP Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen. Zur Anzahlung siehe § 2 Abs. 4.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen: gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zuzüglich der Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) HMP kann vor Übergabe eine Kaution in Höhe von bis zu 100 % des Neuwerts verlangen. Die Kaution wird nicht verzinst. HMP zahlt sie nach Rückgabe und Abrechnung zurück und darf sie mit fälligen Forderungen aus dem Vertrag verrechnen.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(8) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von HMP durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann HMP die Leistung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigern (§ 321 BGB).
§ 9 Mängel und Gewährleistung
(1) HMP überlässt den Mietgegenstand in betriebsbereitem, vertragsgemäßem Zustand und erhält ihn während der Mietzeit in diesem Zustand.
(2) Der Kunde zeigt Mängel und Störungen unverzüglich an (§ 536c BGB). HMP ist während der Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 17:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) und außerhalb davon über den 24-Stunden-Service unter +49 171 3329534 erreichbar. HMP beseitigt Mängel schnellstmöglich, nach eigener Wahl durch Reparatur vor Ort oder durch Austausch gegen einen gleichwertigen Mietgegenstand.
(3) Ist der Mietgegenstand mangelhaft, ist die Miete nach den gesetzlichen Vorschriften gemindert, und zwar ab Eingang der Mangelanzeige bei HMP. Für die Zeit vor der Anzeige und für Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, ist eine Minderung ausgeschlossen.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von HMP für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verschulden nach § 10 bleibt unberührt.
(5) Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Mangel auf vertragswidrigem Gebrauch durch den Kunden beruht, etwa Überlastung, Falschbetankung, unsachgemäßen Anschluss oder eigenmächtige Eingriffe. Ruft der Kunde HMP wegen eines angeblichen Mangels und liegt ein solcher nicht vor oder hat ihn der Kunde verursacht, trägt er die Kosten des Einsatzes, sofern er dies erkannt hat oder hätte erkennen können.
(6) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche aus Werkleistungen in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Arbeiten an einem Bauwerk, bei Arglist und für Schadensersatzansprüche; für diese gilt § 10.
§ 10 Haftung
(1) HMP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HMP nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Stromerzeuger enthalten bewegliche mechanische und elektronische Teile; ein Ausfall lässt sich daher nie vollständig ausschließen. HMP schuldet die Versorgungssicherheit, die der Kunde im Vertrag gewählt hat:
- a) Einzelaggregat: Bei einer Störung kann die Versorgung für längere Zeit unterbrochen sein.
- b) Zwei Aggregate mit automatischer Umschaltung: Bei einer Störung wird die Versorgung für ca. 15 bis 20 Sekunden unterbrochen.
- c) Zwei oder mehr Aggregate im Parallelbetrieb: Die Versorgung bleibt bei Ausfall eines Aggregats unterbrechungsfrei.
Eine Versorgungsunterbrechung im Rahmen der gewählten Variante ist keine Pflichtverletzung von HMP. Kann ein Ausfall zu erheblichen Schäden führen (z. B. bei Kühlung, IT-Systemen, medizinischen Geräten oder Veranstaltungen), wählt der Kunde eine passende Variante oder trifft eigene Vorkehrungen wie USV oder Datensicherung. Unterlässt er dies, ist das bei der Haftung als Mitverschulden zu berücksichtigen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet HMP nur in Höhe des Aufwands, der bei regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HMP.
§ 11 Beschädigung, Verlust und Versicherung
(1) Der Mietgegenstand unterliegt während der Mietzeit der Obhut des Kunden. Der Kunde haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstands in der Zeit von der Übergabe bis zur Rückgabe bzw. Abholung, soweit er oder Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, dies zu vertreten haben. Für normale Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch haftet er nicht (§ 538 BGB).
(2) Bei Totalschaden oder Verlust ersetzt der Kunde den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Mietgegenstands. Bei Beschädigung ersetzt er die erforderlichen Reparaturkosten, höchstens den Wiederbeschaffungswert. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, etwa auf Ersatz entgangener Miete, bleiben unberührt.
(3) Diebstahl, Unfälle und Schäden durch Dritte zeigt der Kunde unverzüglich bei der Polizei an und übermittelt HMP eine Kopie der Anzeige.
(4) Gegenüber Unternehmern: Der Kunde versichert den Mietgegenstand für die Mietzeit gegen Verlust und Beschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts und weist die Versicherung auf Verlangen von HMP vor Übergabe nach. Er tritt seine Ansprüche gegen den Versicherer insoweit bereits jetzt an HMP ab; HMP nimmt die Abtretung an. Verbrauchern empfiehlt HMP eine entsprechende Versicherung.
(5) Für Schäden Dritter, die beim Betrieb des Mietgegenstands entstehen und die der Kunde zu vertreten hat, haftet der Kunde und stellt HMP von entsprechenden Ansprüchen frei. HMP empfiehlt dem Kunden eine Betriebshaftpflichtversicherung, die solche Schäden abdeckt.
§ 12 Stornierung und Kündigung
(1) Befristete Mietverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Unbefristete Mietverträge können mit den gesetzlichen Fristen (§ 580a Abs. 3 BGB) gekündigt werden; § 3 Abs. 5 (Mindestmietzeit) bleibt unberührt.
(2) Tritt der Kunde vor der Auslieferung bzw. vor Beginn der Mietzeit vom Vertrag zurück oder storniert er ihn, kann HMP folgende Pauschalen auf das vereinbarte Entgelt berechnen; bis 59 Tage vor Auslieferung ist die Stornierung kostenfrei:
- a) 31 bis 58 Tage vor Auslieferung: 25 % auf geplante Einsatztage von Servicetechnikern,
- b) 17 bis 30 Tage vor Auslieferung: 50 % auf geplante Einsatztage von Servicetechnikern, 25 % auf sonstige Dienstleistungen und 25 % auf die Miete,
- c) 11 bis 16 Tage vor Auslieferung: 75 % auf geplante Einsatztage von Servicetechnikern, 35 % auf sonstige Dienstleistungen und 35 % auf die Miete,
- d) 0 bis 10 Tage vor Auslieferung: 90 % auf geplante Einsatztage von Servicetechnikern, 50 % auf sonstige Dienstleistungen und 50 % auf die Miete.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass HMP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bleibt unberührt.
(3) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für HMP liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
- a) mit der Zahlung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist,
- b) den Mietgegenstand trotz Abmahnung vertragswidrig gebraucht oder erheblich gefährdet oder
- c) ihn ohne Zustimmung Dritten überlässt oder an einen anderen Einsatzort verbringt.
(4) Nach einer fristlosen Kündigung gibt der Kunde den Mietgegenstand unverzüglich heraus. Gegenüber Unternehmern gilt: Der Kunde gestattet HMP den Zugang zum Einsatzort, um den Mietgegenstand abzuholen. Die Kosten der Rückholung trägt der Kunde, sofern er die Kündigung zu vertreten hat.
§ 13 Datenschutz
(1) HMP verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, etwa steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).
(2) Daten aus Telematiksystemen nach § 6 Abs. 7 verarbeitet HMP zur Abrechnung, Wartung und Störungsbehebung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zum Schutz vor Diebstahl (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Der Kunde informiert die Personen, die den Mietgegenstand bedienen, über diese Datenverarbeitung.
(3) Weitere Informationen, insbesondere zu den Rechten der betroffenen Personen, enthält die Datenschutzerklärung von HMP unter hansemobilepower.de/datenschutz.
§ 14 Verbraucherstreitbeilegung
HMP ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von HMP in Gerdau. HMP ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Anhang: Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Gilt nur für Verträge mit Verbrauchern, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb der Geschäftsräume von HMP geschlossen werden.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Hanse Mobile Power GmbH, Im Thaa 1A, 29581 Gerdau, Telefon: +49 5808 7979606, E-Mail: info@hansemobilepower.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Die Dateien öffnen sich in einem neuen Tab.
